Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Trnsprenz für Verbrucher

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), offiziell Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ist seit dem 13. Dezember 2014 verpflichtend gültig und bildet die rundlage für eine einheitliche Lebensmittel­kennzeichnung in der EU. Ziel der Verordnung ist es, Verbraucher umfassend und transparent über Lebensmittel zu informieren und das Vertrauen in Lebensmittelprodukte zu stärken.

as ist die LMIV?

Die LMIV regelt umfassend die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. Sie integriert und ersetzt nationale Vorschriften wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) sowie Teile der Fertigpackungsverordnung (FpackV) und der Zusatzstoffzulassu
Die Verordnung urde als Reaktion auf Lebensmittelskandale eingeführt, um Verunsicherungen bei Verbrauchern entgegenzuirken und einheitliche Standards zu schaffen.

esentliche Neuerungen der LMIV

1. llergenkennzeichnung

Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen deutlich hervorgehoben werden. Dies erfolgt durch besondere Schriftarten, Fettdruck oder Hintergrundfarben im Zutatenverzeichnis. Die hervorgehobenen Allergene umfassen:

  • Glutenhaltiges Getreide (z. B. Weizen, Roggen, Gerste)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch (inkl. Laktose)
  • Nüsse (z. B. Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (>10 mg/kg oder mg/l)
  • Lupinen
  • Weichtiere

2. Nährertkennzeichnung

Seit dem 13. Dezember 2016 sind Nährwertangaben verpflichtend. Die sogenannte „Big 7“-Kennzeichnung umfasst:

  • Energiegehalt (kcal/kJ)
  • Fett
  • Gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Diese Angaben müssen in einer festgelegten Reihenfolge und gut lesbar auf der Verpackung angegeben werden. Weitere Angaben, wie Ballaststoffe oder Vitamine, sind freiwillig, müssen aber ebenfalls in der vorgegebenen Reihenfolge erfolgen.

3. Lesbarkeit der Kennzeichnung

Alle Pflichtangaben müssen gut lesbar sein, mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm für die x-Höhe. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher die Informationen problemlos wahrnehmen können.

4. Kennzeichnung von Ersatzstoffen und Imitaten

Lebensmittel-Imitate oder Produkte mit Ersatzstoffen müssen in unmittelbarer Nähe des Produktnamens klar gekennzeichnet werden.

Neue Enticklungen und nationale Ergänzungen

Die deutsche Umsetzung der LMIV beinhaltet spezifische Regelungen für lose Ware. Seit 2015 sind Gastronomiebetriebe und Gemeinschaftsverpfleger verpflichtet, Informationen zu Allergenen schriftlich oder mündlich bereitzustellen. Basis der mündlichen Information ist eine schriftliche Dokumentation, die für Kunden leicht zugänglich sein muss.

Weitere Entwicklungen umfassen die verpflichtende Herkunftskennzeichnung für bestimmte Fleischarten (z. B. Schweinefleisch, Geflügel) und striktere Vorgaben für die Kennzeichnung von Honig, Säften und Marmeladen. Seit Februar 2024 verpflichtet die LMIDV außerdem Anbieter von nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch dazu, die Herkunft des Fleischs anzugeben.

Unser
Enement

Als Unternehmen setzen wir die Vorgaben der LMIV konsequent um. Wir überprüfen kontinuierlich unsere Produkte und Etiketten, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Schmuckbild Salat
Unsere Kunden profitieren von klaren, gut lesbaren Informationen, die ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

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