Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Trnsprenz für Verbrucher
esentliche Neuerungen der LMIV
1. llergenkennzeichnung
Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen deutlich hervorgehoben werden. Dies erfolgt durch besondere Schriftarten, Fettdruck oder Hintergrundfarben im Zutatenverzeichnis. Die hervorgehobenen Allergene umfassen:
- Glutenhaltiges Getreide (z. B. Weizen, Roggen, Gerste)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (inkl. Laktose)
- Nüsse (z. B. Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (>10 mg/kg oder mg/l)
- Lupinen
- Weichtiere
2. Nährertkennzeichnung
Seit dem 13. Dezember 2016 sind Nährwertangaben verpflichtend. Die sogenannte „Big 7“-Kennzeichnung umfasst:
- Energiegehalt (kcal/kJ)
- Fett
- Gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Diese Angaben müssen in einer festgelegten Reihenfolge und gut lesbar auf der Verpackung angegeben werden. Weitere Angaben, wie Ballaststoffe oder Vitamine, sind freiwillig, müssen aber ebenfalls in der vorgegebenen Reihenfolge erfolgen.
3. Lesbarkeit der Kennzeichnung
Alle Pflichtangaben müssen gut lesbar sein, mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm für die x-Höhe. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher die Informationen problemlos wahrnehmen können.
4. Kennzeichnung von Ersatzstoffen und Imitaten
Lebensmittel-Imitate oder Produkte mit Ersatzstoffen müssen in unmittelbarer Nähe des Produktnamens klar gekennzeichnet werden.
Neue Enticklungen und nationale Ergänzungen
Die deutsche Umsetzung der LMIV beinhaltet spezifische Regelungen für lose Ware. Seit 2015 sind Gastronomiebetriebe und Gemeinschaftsverpfleger verpflichtet, Informationen zu Allergenen schriftlich oder mündlich bereitzustellen. Basis der mündlichen Information ist eine schriftliche Dokumentation, die für Kunden leicht zugänglich sein muss.
Weitere Entwicklungen umfassen die verpflichtende Herkunftskennzeichnung für bestimmte Fleischarten (z. B. Schweinefleisch, Geflügel) und striktere Vorgaben für die Kennzeichnung von Honig, Säften und Marmeladen. Seit Februar 2024 verpflichtet die LMIDV außerdem Anbieter von nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch dazu, die Herkunft des Fleischs anzugeben.
Unser
Enement
Als Unternehmen setzen wir die Vorgaben der LMIV konsequent um. Wir überprüfen kontinuierlich unsere Produkte und Etiketten, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.